Satzung

S a t z u n g des Jüdisches Leben in Unterfranken – Biographische Datenbank e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1.  Der Verein führt den Namen „Jüdisches Leben in Unterfranken“ – Biographische Datenbank e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte. Dies soll durch die datenbankorganisierte Darstellung der Biographien der jüdischen Bevölkerung in Unterfranken über die Jahrhunderte erfolgen. Es erfolgt auch eine Unterstützung anderer Personen und Institutionen (z.B. Schulen, Vereine), die sich mit der jüdischen Bevölkerung in Unterfranken beschäftigen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Recherche nach und die Erfassung in einer Datenbank von Informationen über möglichst alle Juden, die in Unterfranken wohnhaft waren. In der Datenbank werden neben den einzelnen Informationen insbesondere auch die digitalisierten originären Quellen sichtbar den einzelnen Biographien zugeordnet. Die Datenbank steht Interessierten für Recherchezwecke im Internet kostenfrei zur Verfügung.
  4. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen des Weiteren:
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • öffentliche Vorträge
  • Diskussionen und Stellungnahmen, insbesondere zu Fragen des jüdischen Lebens in Unterfranken
  • Forschungsarbeiten, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
  1. Der Verein unterhält Kontakte zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und arbeitet unter anderem eng zusammen mit
  • Universität Würzburg
  • Staatsarchiv Würzburg
  • Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg
  • Johanna-Stahl-Zentrum für jüdische Geschichte und Kultur in Unterfranken
  1. Bei Bedarf ist eine Erweiterung der Datenbank über Unterfranken hinaus möglich.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zweckel
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
  4. Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  1. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt des Mitgliedes,
  • Ausschluss des Mitgliedes und
  • Tod des Mitgliedes.
  1. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden.
  2. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
  • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat

oder

  • mit zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
  • Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
  1. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart.
  • Daneben sind 2 oder 4 weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) möglich.
  1. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung ergänzende Anträge zur Tagesordnung stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Beschluss über die Erhebung einer Umlage
  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit gilt außerdem als gegeben, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist.“
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z.B. auf der Homepage) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 – Mehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Johanna-Stahl-Zentrum für jüdische Geschichte und Kultur in Unterfranken, Valentin-Becker-Straße 11, 97072 Würzburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    Aschaffenburg, den 24.03.2015

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